Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine angegebenen Daten für die DSGVO-konforme Verarbeitung zum Zwecke der Erbringung der Hebammen-Dienstleistungen verarbeitet werden dürfen. Sofern noch keine Dienstleistungen erbracht wurden, kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Wenn bereits Dienstleistungen erbracht wurden werden die Daten lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Tätigkeit (z.B.: Dokumentation der Hebammenleistung, Abrechnung der Hebammenleistung) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.
Ihre Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Dokumentation und Abrechnung (30 Jahre bei Hausgeburten, in allen anderen Fällen 10 Jahren) unwiderruflich gelöscht. Ihre Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter - mit Ausnahme gesetzlicher Verpflichtungen wie der Abrechnung.
Ich verarbeite die Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren.
Präambel
Gemäß § 24d S.1 i.V.m. § 24c Nr.1 SGB V hat die Versicherte während der Schwangerschaft, bei und nach Entbindung einen Anspruch auf Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge. Die gegenüber der Versicherten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen erfolgen dem Grunde und dem Umfang nach Maßgabe des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V nebst seinen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung. Innerhalb des tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsrahmens, hat die gesetzliche Krankenversicherung die Leistungen der Hebamme zu vergüten.
Sofern hebammenhilfliche Leistungen außerhalb des jeweils gültigen Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V erbracht werden oder die gesetzliche Krankenversicherung aus Gründen, die die Versicherte zu vertreten hat, keine Vergütungspflicht gegenüber der Hebamme trifft, hat die Versicherte diese Leistungen privat zu vergüten oder für den entstandenen Einnahmeausfall einzutreten. Für den ersten Fall wird vor Leistungserbringung eine gesonderte Vereinbarung über private Wahlleistungen zwischen der Hebamme und der Versicherten getroffen. Im zweiten Fall ersetzt die Versicherte den durch sie entstandenen Schaden. Eine Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber der Versicherten scheidet für beide Fälle grundsätzlich aus.
Unter den vorangestellten Gesichtspunkten treffen die Hebammen und die Versicherte folgende
Vereinbarung:
§ 1
Leistungserbringung und Leistungsinhalte
1. Die Versicherte nimmt die ambulanten Leistungen der Hebammen im Zeitraum der Schwangerschaft sowie des Wochenbetts in Anspruch. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich in Präsenz der Hebammen. Die Leistungen bestimmen sich nach der Anlage 1.1 (Abschnitt 1 und 2) in Verbindung mit der Anlage 1.2 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V in der jeweils gültigen Fassung und stellen Krankenkassenleistungen da.
2. Die Versicherte nimmt im Rahmen des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe
gemäß § 134a Abs.1 SGB V in der jeweils gültigen Fassung nachfolgende
Leistungsangebote der jeweiligen betreuenden (oder unter Umständen aus der Hebammenpraxis vertretenden) Hebamme an.
3. Insbesondere aus Gründen des effektiven Infektionsschutzes (z.B. bei Vorliegen einer Pandemie) ist es der Hebamme erlaubt, ihre Leistungen auch ausschließlich per Telefon und / oder per Video zu erbringen. Die Versicherte hat insbesondere in diesem Fall keinen Anspruch auf eine Leistungserbringung in Präsenz (vgl. § 1 Abs. 1). Sollte die Versicherte hierfür nicht über eine ausreichende technische Ausstattung verfügen, ist die Hebamme berechtigt, die jeweilige Leistungserbringung, gegebenenfalls vollständig, abzulehnen. Vorstehendes gilt nicht, wenn die betreffende Leistung nur in Präsenz erbracht werden kann.
4. In der vorliegenden Leistungsbeschreibung werden die Leistungen der freiberuflich tätigen Hebamme inhaltlich beschrieben, welche die Primärbetreuung übernimmt. Die Leistungsinhalte können praxisintern variieren. Im Falle einer Leistungserbingung durch eine aus der Hebammenpraxis vertretenden Hebamme, gilt dementsprechend das Leistungskatalog der Leistungserbringerin.
5. Die Leistungsbeschreibung beinhaltet mögliche Leistungen, auch wenn diese nicht alle für jede einzelne Versicherte notwendig sind. Die Notwendigkeit von Art und Umfang der in dieser Leistungsbeschreibung aufgelisteten und näher beschriebenen Leistungen ergibt sich aus dem individuellen Bedarf der Versicherten. Das heißt für die aufgelisteten Leistungen gilt: Die aufgezählten operationalisierten Leistungen müssen nicht der Reihe nach und auch nicht in Gänze jedes Mal erbracht werden. Insbesondere im Wochenbett ist eine aufsuchende Betreuung anzustreben.
Grundlagen
Die Hilfeleistungen zur Versorgung der Versicherten mit Hebammenhilfe nach diesem Vertrag
umfassen die selbständige Beratung, Betreuung, Beobachtung und Überwachung von Frauen
während der Schwangerschaft, während des Wochenbetts und während der Stillzeit, Beurteilung der mütterlichen und kindlichen Gesundheit, sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen. Sofern die Komplexität des Falles, spezielle Leistungsinhalte und/oder einzelne Maßnahmen (z. B. genetische Beratungen und Ultraschalluntersuchungen) nicht in den Kompetenzbereich der Hebammen fallen, verweist die Hebamme die Versicherte an einen anderen Leistungserbringer (z. B. entsprechende Fachärzte und/oder zuständige Einrichtungen und klinische Versorgungslevel). Dennoch können die nachfolgenden Leistungen durch die Hebamme im Rahmen einer Mitbetreuung auch dann erbracht werden, wenn sich die Versicherte aufgrund pathologischer Konstellationen auch in ärztlicher Behandlung befindet.
Jede Hilfeleistung setzt sich in unterschiedlichen Anteilen in der Regel aus bestimmten Einzelleistungen zusammen.
Bei Einzelleistungen sind dies nachfolgend:
Bei Kursleistungen sind dies nachfolgend:
Leistungen bei Erstkontakt
Leistungsinhalte
Begriffserklärung:
Hilfeleistung in der Schwangerschaft
Kontingent:
Leistungsinhalt:
Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren
Kontingent:
Voraussetzungen:
oder
Leistungsinhalt:
Dieser Hilfeleistung liegen die Leistungsinhalte, Zeitintervalle und Voraussetzungen der jeweils gültigen Fassung der ärztlichen Mutterschafts-Richtlinie, verabschiedet vom G-BA als Versorgungsstandard zugrunde.
Individuelle Stillvorbereitung
Kontingent:
Leistungsinhalte:
Beratung zu individuellen Fragestellungen zu medizinischen und darüberhinausgehenden Belangen für den Bereich des Stillens (z. B. belastende Stillerfahrungen, Unsicherheiten mit dem Thema, Beurteilung der Brust/Brustwarzen, Brust-OP) sowie praktische Hinweise und Anleitung zur Umsetzung (z.B. Kolostrumgewinnung), die nicht im Rahmen eines Kurses geklärt werden können.
Hilfeleistung im frühen Wochenbett (1.-10. Lebenstage)
Kontingent:
Leistungsinhalte:
Mutter:
Kind:
Hilfeleistung im späten Wochenbett (11. Lebenstag bis 12. Lebenswoche)
Kontingent:
Darüberhinausgehende Hilfeleistungen bedürfen der ärztlichen Anordnung.
Leistungsinhalte:
(Siehe Leistungsinhalte „Hilfeleistung im frühen Wochenbett 1.-10. Lebenstag“)
Hilfeleistung beim Kind im frühen Wochenbett bei Abwesenheit der Mutter (1.-10. Lebenstage)
Kontingent:
Voraussetzungen:
Leistungsinhalte:
(Siehe Leistungsinhalte „Hilfeleistung im frühen Wochenbett 1.-10. Lebenstag“ unter „Kind“)
Hilfeleistung beim Kind im späten Wochenbett bei Abwesenheit der Mutter (11. Lebenstag bis 12. Lebenswoche)
Kontingent:
Darüberhinausgehende Hilfeleistungen bedürfen der ärztlichen Anordnung.
Voraussetzungen:
Leistungsinhalte:
(Siehe Leistungsinhalte „Hilfeleistung im frühen Wochenbett 1.-10. Lebenstag“ unter „Kind“)
Hilfeleistung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes (ab der 13. Lebenswoche bis Ende des neunten Lebensmonats)
Kontingent:
Leistungsinhalte:
Geburtsvorbereitung in der Gruppe
Kontingent:
Leistungsinhalte:
Grundlegende Informationen zu Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett, Stillzeit und Neugeborenem im Rahmen eines modular strukturierten, fortlaufenden Kurses. Hierbei wird der
Informations- und Beratungsbedarf der Kursteilnehmerinnen innerhalb des Kurses berücksichtigt.
Die Leistung wird hebammenübergreifend in der Hebammenpraxis Bad Oeynhausen-Löhne angeboten.
Geburtsvorbereitung Einzelunterweisung
Kontingent:
Voraussetzungen:
Leistungsinhalte:
Die Inhalte der Einzelunterweisung orientieren sich grundsätzlich an den Inhalten der Gruppenunterweisung und an dem individuellen Bedarf im Einzelfall.
Rückbildung in der Gruppe (bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt)
Kontingent:
Leistungsinhalte:
Grundlegende Informationen zur Rückbildung im Rahmen eines modular strukturierten, fortlaufenden Kurses. Hierbei wird der Informations- und Beratungsbedarf der Kursteilnehmerinnen innerhalb des Kurses berücksichtigt. Bei diesem Kurs stehen vor allem die praktischen Übungen zur Unterstützung der Rückbildung im Vordergrund.
Die Leistung wird hebammenübergreifend in der Hebammenpraxis Bad Oeynhausen-Löhne angeboten.
Einzelrückbildung (bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt)
Kontingent:
Voraussetzungen:
Leistungsinhalte:
Die Inhalte der Einzelunterweisung orientieren sich grundsätzlich an den Inhalten der Gruppenunterweisung und an dem individuellen Bedarf im Einzelfall.
4. Weitere hebammenhilflichen Leistungen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V in der jeweils gültigen Fassung werden durch die Versicherte grundsätzlich nicht in Anspruch genommen und sind von diesem Vertrag ausdrücklich nicht umfasst. Hierzu wären jeweils gesonderte Vereinbarungen zwischen Hebammen und Versicherte zu treffen. Entsprechendes gilt für private Wahlleistungsvereinbarungen z. B. im Zusammenhang komplementärmedizinischer Anwendungen.
Wahlleistungen
K-Taping
Akupunktur
Wahlleistungen werden gesondert vereinbart!
§ 2
Mitwirkung Versicherte / Hinweise zur Leistungserbringung
1. Die Versicherte ist verpflichtet, den Erhalt der jeweiligen Leistung nach § 1 Abs. 2 durch ihre Unterschrift auf der durch die Hebammen vorgelegten Versichertenbestätigungen, oder in den elektronischen Leistungserbringungen, zu quittieren. Nur quittierte Leistungen können von den Hebammen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Kommt die Versicherte ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, stellen die Hebammen die betreffende(n) Leistung(en) der Versicherten nach Maßgabe des Abs. 7 privat in Rechnung.
2. Die Versicherte versichert den Hebammen gegenüber, dass sie bis zum erstmaligen Leistungszeitpunkt keine Leistungen anderer Hebammen in Anspruch genommen hat. Andernfalls sind die Hebammen unaufgefordert vor Leistungserbringung über Art und Umfang der zuvor in Anspruch genommen Leistungen zu informieren. Der Versicherten ist bewusst, dass ein Informationsversäumnis eine private Vergütungspflicht ihrerseits auslöst, sollte die gesetzliche Krankenversicherung entsprechende Vergütungsansprüche der Hebammen wegen mehrfacher Inanspruchnahme von Hebammenleistungen vollständig zurückweisen oder kürzen. Für diesen Fall stellt die Hebamme der Versicherten nach Maßgabe des Abs. 7 eine private Rechnung.
3. Die Versicherte erklärt den Hebammen gegenüber, dass bei Abschluss dieses Vertrages ein gültiges und bei Leistungsbeginn fortbestehendes Versicherungsverhältnis besteht. Hierzu legt die Versicherte den Hebammen bei Vertragsschluss/bei Leistungsbeginn ihre Versichertenkarte vor. Die Hebammen sind berechtigt, sich Lichtbilder von der Versichertenkarte zu fertigen. Macht die Versicherte unwahre Angaben, so dass die gesetzliche Krankenversicherung den Vergütungsanspruch der Hebammen wegen Nichtbestehen der Mitgliedschaft zum Leistungsbeginn begründet zurückweist, hat die Versicherte die ihr gegenüber erbrachten Leistungen nach Maßgabe des Abs. 7 privat zu vergüten.
4. Für aufsuchende Leistungen bei der Versicherten besteht ein korrespondierender Anspruch auf Wegegeld. Soweit Wegegeldansprüche der Hebammen nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung vergütet werden müssen (Überschreitung der Toleranzgrenze von 25 km), wird ausdrücklich eine private Vergütungspflicht der Versicherten vereinbart. Der Differenzanteil an Wegegeld, welcher nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen wird, stellen die Hebammen der Versicherten nach Maßgabe des Abs. 7 privat in Rechnung.
5. Vereinbarte Termine verstehen sich seitens der Hebammen grundsätzlich mit einer Toleranzzeit von +/- 30 Minuten, weil Hebammenhilfe nicht absolut planbar ist und zeitlichen Schwankungen je nach Bedarf unterworfen sein kann. Die Hebammen sind berechtigt, aus berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und/oder zu verlegen. Die betreuende Hebamme wird die Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. In diesem Fall vereinbart die betreuende Hebamme mit der Versicherten einen neuen Termin. In dringenden Fällen wendet sich die Versicherte unverzüglich an eine Kinderärztin/einen Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik, wählt den ärztlichen Notdienst (116 117) oder den Notruf unter 112.
6. Bei den Terminvereinbarungen zwischen den Hebammen und der Versicherten handelt es sich um eine sogenannte Bestellpraxis, in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet werden muss. Das heißt, dass die Hebammen ihre Termine zur konkreten Leistungserbringung langfristig im Voraus planen. Kurzfristig abgesagte Termine können daher in der Regel nicht neu vergeben werden und führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebammen. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Hebammen und die Versicherte folgendes:
Die Hebammen und die Versicherte vereinbaren für den Leistungszeitraum verbindliche Termine. Die Versicherte verpflichtet sich, den jeweils verbindlich vereinbarten Termin einzuhalten. Für den Fall, dass vereinbarte Termine seitens der Versicherten nicht wahrgenommen werden, insbesondere weil diese am vereinbarten Leistungsort nicht anzutreffen war, ist die Versicherte verpflichtet, der betreuenden Hebamme die hierdurch entfallende Vergütung zu ersetzen (§ 615 BGB). Die Kosten werden in diesem Fall nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Nimmt die Versicherte den vereinbarten Termin nicht wahr, ohne spätestens 24 Stunden zuvor abzusagen, so werden ihr die geplanten Leistungen - ggf. nebst Wegegeld - nach Maßgabe des Absatzes 7 in Rechnung gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Versicherte das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Mit nachfolgender Unterschrift erklärt sich die Versicherte mit der Vereinbarung zum Ausfallhonorar ausdrücklich einverstanden. Gleichfalls erklärt sie damit, die Regelungen zum Ausfallhonorar gelesen, verstanden und keine Nachfragen zu haben.
Außerdem verpflichtet sich die Versicherte die betreuende Hebamme zeitnah über die Geburt des Kindes in Kenntnis zu setzen. Zusätzlich erfolgt eine zeitnahe Informationsweitergabe über den vermutlichen Entlassungstag, die nicht erst am Entlassungstag erfolgt. Dies dient der Gewährleistung einer Übernahme der häuslichen Betreuung für den Tag nach der Entlassung. Sollte die betreuende Hebamme erst nach 24 Stunden über die Geburt und/oder über den Entlassungstag informiert werden, behält Sie sich vor die Behandlung abzulehnen bzw. erst im Verzug aufzunehmen.
7. Soweit die Versicherte nach dieser Vereinbarung eine private Vergütungspflicht trifft, werden die Hebammen ihr eine gesonderte Rechnung stellen. Diese Rechnung erfolgt auf Grundlage der Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung für das Bundesland NRW in der jeweils gültigen Fassung. Für die danach in Rechnung gestellten Gebühren, gilt ausdrücklich ein Steigerungsfaktor von 1,8 zwischen den Hebammen und der Versicherten als vereinbart. Als Zahlungsfrist werden 21 Werktage nach Zugang der Rechnung vereinbart. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften: Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen gemäß § 288 BGB, ab der zweiten Mahnung eine Mahngebühr von 3,00€ berechnet. Die Hebammen haben das Recht, fällige Forderungen, die trotz dreimaliger Mahnung nicht beglichen wurden, an ein Inkassobüro oder einen von ihr nach freier Wahl mandatierten Rechtsanwalt abzutreten.
8. Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebammen haben keine Kenntnisse über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.
9. Über eine mögliche Überschreitung des Leistungsumfangs nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V hat die versorgende Hebamme die Versicherte rechtzeitig darüber aufzuklären. Für eine weitere Inanspruchnahme der Hebammen wäre sodann eine gesonderte Vereinbarung über entsprechende Leistungsinhalte zu treffen.
10. Ändern sich im Laufe der Betreuung das Versicherungsverhältnis oder persönliche Daten (z. B. Telefonnummer, Familienname, Adresse) der Versicherten, so ist dies umgehend mitzuteilen. Außerdem versichert die Versicherte, dass alle Daten und Angaben (inklusive der medizinischen Datenauskunft) wahrheitsgemäßer Natur sind.
11. Aus Gründen des effektiven Infektionsschutzes (z. B. bei Vorliegen einer Pandemie) hat die Versicherte im Zusammenhang von Präsenzleistungen in ihren eigenen Wohnräumen auf Verlangen der Hebamme wie folgt mitzuwirken:
§ 3
Persönliche Leistungserbringung / Leistungsverhinderung
1. Die Hebammen erbringen ihre Leistungen gegenüber der Versicherten persönlich.
2. Den Hebammen ist es erlaubt, sich für den Fall der Verhinderung durch eine andere Hebamme vertreten zu lassen. In diesem Fall erklärt die Versicherte eine Entbindung der Schweigepflicht gegenüber der vertretenden Kollegin in schriftlicher Form (die Vorlage erhält die Versicherte von den Hebammen). Eine Vertretung wird von der Hebamme nicht garantiert.
2.1. Die Hebammen der Praxisgemeinschaft bemühen sich stets eine praxisinterne Vertretung zu ermöglichen. Hierbei entfällt die Notwendigkeit von Schweigepflichtsentbindungen gegenüber den vertretenden Hebammen für die zu vertretende Hebamme (siehe auch § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3).
3. Die Hebammen gewährleistet während der Vertragslaufzeit keine 24-Stunden-Erreichbarkeit.
Nachfolgend kann die Versicherte die Erreichbarkeitszeiten der betreuenden Hebamme (oder der vertretenden Hebamme) während der Vertragslaufzeit entnehmen, sowie die Rufnummer unter der die jeweilige Hebamme eine Erreichbarkeit ermöglicht:
Anke Winter-Nunnenkamp:
Ilka Möller: Montag bis Freitag 8:00-13:30 Uhr & nach Absprache.
´
Doris Meinecke: Erreichbarkeit von 8-20 Uhr
Martina Knigge: Nach Absprache & Dringlichkeit
Carolina Schirrmacher: Montag bis Freitag 9-17 Uhr & nach Absprache
Hinterlassene Nachrichten auf dem Anrufbeantworter/der Mailbox, oder Emails, werden in zumutbaren Zeitabständen von der betreuenden Hebamme abgehört bzw. gelesen, verbunden mit einer Rückmeldung. In dringenden Fällen wartet die Versicherte den Rückruf der betreuenden Hebamme nicht ab, sondern wendet sich unverzüglich an eine Kinderärztin/einen Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik, den ärztlichen Notdienst (116 117) oder wählt unverzüglich den Notruf unter 112.
Kreißsaal Bad Oeynhausen: 05731/77-11 67
Kreißsaal JWK Minden: 0571/790-13 10
Kinderklinik ELKI Minden: 0571/790-5 10 80
Kreißsaal Mathilden Hospital Hf.: 05221/59-3 1530
Kreißsaal Klinikum Herford: 05221/94-27 12
Kinderklinik Herford: 05221/94-25 44
Kreißsaal Lübbecke: 05741/35-22 20
§ 4
Haftung
1. Die Hebammen haftet für die Leistungserbringung gegenüber der Versicherten nach den
gesetzlichen Bestimmungen innerhalb des vereinbarten Leistungsrahmens.
2. Für die Tätigkeit der Hebammen im Rahmen dieses Vertrages besteht eine ausreichende
Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.
3. Sofern eine Ärztin/ein Arzt hinzugezogen wird, begründet die Versicherte zu dieser/diesem
ein selbständiges Behandlungsverhältnis. Gleiches gilt für die Verlegung in eine Klinik.
Ärztliche bzw. klinische Leistungen sind ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
Die Ärztin/der Arzt und oder die Klinik haften innerhalb des jeweils eigenständigen Behandlungsverhältnis selbst.
Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme eines Krankentransports. Im Vertretungsfall durch eine Hebammenkollegin wird für diese keine Haftung übernommen.
4. Im Falle einer Hinzuziehung von helfenden Organisationen, offiziellen Hilfestellen oder Ähnlichem (z. B. die „Frühen Hilfen“) besteht keinerlei Haftung für die hinzugezogenen Hilfeleistung. Ebenso besteht keine Haftung, wenn von den Hebammen empfohlenen Hinzuziehungen nicht nachgegangen wird. Hier wird an die Eigenverantwortung der Versicherten plädiert. Hierzu gehört auch die Empfehlung entsprechender medizinischen Betreuungen, wie vom/von der Kinderarzt/-ärztin, Gynäkologen/-in oder Hausarzt/-ärztin, zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren, aus der Sicht der betreuenden Hebammen. Wird der Anweisung bzw. einer Empfehlung nicht Folge geleistet, so haften die Hebammen für entstehenden Schaden und gesundheitlichen Folgen nicht. Empfehlungen und Anweisungen werden unmissverständlich von den Hebammen an die Versicherten mitgeteilt und entsprechend dokumentiert.
5. Für Geld, (Wert-) Sachen und sonstige Gegenstände der Versicherten bei Leistungserbringung in den Praxisräumlichkeiten der Hebammen, haften die Hebammen bei Beschädigung oder Untergang nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Durch die Versicherte zurückgelassene Gegenstände gehen in das Eigentum der Hebammen über, wenn die Versicherte nicht binnen drei Monate nach schriftlicher Aufforderung zur Abholung diese vornimmt.
§ 5
Behandlungsunterlagen
1. Im Rahmen dieses Vertrages werden Daten über die Versicherte, ihren sozialen Status sowie für die Betreuung notwendigen medizinischen Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht und im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z. B. Abrechnungsdienstleister) übermittelt. Die Versicherte erklärt dazu ihr Einverständnis.
2. Weitere Daten werden zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet, mit der Einschränkung, dass die Privatsphäre der Versicherten vor der Öffentlichkeit geschützt wird. Die Hebammen unterliegen dabei der Schweigepflicht und beachtet insbesondere die Bestimmungen des Datenschutzes.
3. Im Falle der Hinzuziehung des ärztlichen Dienstes/einer Klinikeinweisung stellen die Hebammen der weiterbetreuenden Stelle Befunde und Daten erlaubterweise zu Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und/oder Neugeborenen erforderlich sind. Mit dem Abschluss dieses Vertrages erklärt sich die Versicherte mit der Erhebung, Speicherung und Verwendung ihrer Daten zu diesen Zwecken ausdrücklich einverstanden und entbindet die Hebammen diesbezüglich von ihrer Schweigepflicht. Ihr ist bekannt, dass sie diese Zustimmung jederzeit widerrufen kann.
4. Innerhalb der Hebammenpraxis Bad Oeynhausen-Löhne sind aufgrund digitaler Zusammenarbeit die Behandlungsdaten für jede Hebamme einzusehen (siehe § 6 Abs. 3).
5. Die Behandlungsunterlagen müssen im Rahmen der für die Hebammen geltenden
berufsrechtlichen jeweilige Berufsordnung einsetzen sowie behandlungsvertraglichen
Bestimmungen (vgl. § 630f Abs. 3 BGB) mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Betreuung
aufbewahrt werden. Die Hebammen und die Versicherte vereinbaren deshalb ausdrücklich eine
Aufbewahrungsdauer von 10 Jahren nach Abschluss der Betreuung. Nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist werden die vollständigen Behandlungsunterlagen ordnungsgemäß
vernichtet und können nicht mehr zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.
§ 6
Datenschutzerklärung und Schweigepflichtsentbindung
1. Im Rahmen dieses Vertrages werden personenbezogene Daten der Patientin wie auch der Kinder von den Hebammen erhoben, verarbeitet und genutzt. Diese Daten werden in elektronischer und nicht elektronischer Form gespeichert. Neben Angaben zur Person und sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger usw.) gehören hier insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Der Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich in dem Umfang, soweit es für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung gemäß der jeweilige Berufsordnung nennen (Abkürzung) in der jeweils gültigen Fassung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Hebammen erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten entsprechend Art. 9 Abs. 3 DSGVO.
2. Die Daten werden grundsätzlich nur an Dritte übermittelt, wenn die Patientin einwilligt oder hierfür eine gesetzliche Grundlage/Verpflichtung besteht, was insbesondere in folgenden Konstellationen der Fall ist:
2.1 Die Hebammen unterliegen auch gegenüber anderen, an der Behandlung beteiligten Personen (z.B. Ärztinnen/Ärzte) der Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen Daten wird die Hebamme jedoch mit diesen Personen austauschen, sofern die Patientin hiermit einverstanden ist oder eine Notsituation es erfordert, insbesondere, wenn die Patientin nicht ansprechbar und weitere Hilfe dringlich ist.
2.2 Die Abrechnung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen, erfolgt direkt diesen gegenüber mittels elektronischer Datenübertragung gemäß §§ 301a Abs. 1, 302 Abs. 1 SGB V. Die Hebamme ist in diesem Fall berechtigt, einen externen Abrechnungsdienstleister zu beauftragen. Entsprechendes gilt für die Abrechnung gegenüber der Versicherten selbst.
2.3 Untersuchungen von Körpermaterial, Screenings usw. werden nicht von der Hebamme durchgeführt. Dazu beauftragt die Hebamme namens der Versicherten geeignete Laborärztinnen/Laborärzte oder ein geeignetes medizinisches Labor.
3. Die Daten der Versicherten werden solange gespeichert, bis die hebammenhilfliche Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach Abschluss der hebammenhilflichen Betreuung entstehen steuer- und berufsrechtliche Aufbewahrungspflichten für die Hebammen. In beiden Fällen müssen entsprechende Nachweise mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Für die Aufbewahrungsdauer der Behandlungsunterlagen gilt § 5 Abs. 5.
4. Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Versicherte ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSG0VO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DSGVO). Die Versicherte wird darauf hingewiesen, dass im Fall der Verweigerung der Datenverarbeitung eine Erfüllung des Behandlungsvertrages unter Umständen nicht möglich ist. Für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Erfüllung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen. Darüber hinaus kann der Versicherten gegebenenfalls ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) zustehen. Den Widerspruch kann die Versicherte jederzeit formlos gegenüber den Hebammen erklären. Die Versicherte hat zudem gemäß Art. 77 DSGVO die Möglichkeit, Beschwerden bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde zu erheben.
5. Die Hebammenpraxis Bad Oeynhausen-Löhne nutzt als digitales Abrechnungs-, Dokumentations- und Verwaltungsprogramm „Hebamio“. Dies bedeutet, dass alle Hebammen der Hebammenpraxis zugriff auf alle in dem Programm hinterlegten und dokumentierten Daten haben. Die Versicherte erklärt sich damit einverstanden, dass innerhalb der Praxisgemeinschaft Schweigepflichtsentbindungen gegenüber Hebammenkolleginnen nicht erforderlich sind.
§ 7
Salvatorische Klausel/Schlussregelungen
1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollten sich in diesem Vertrag Regelungslücken herausstellen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. zur Ausfüllung der Vertragslücken eine Regelung zu treffen, die in rechtlich zulässiger Weise dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn dieses Vertrages gewollt haben oder gewollt hätten. Die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen hat die Nichtigkeit des gesamten Vertrages nur dann zur Folge, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen Vertragspartner unzumutbar wird.
2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarung außer Kraft gesetzt werden. Durch eine vom Vertragstext abweichende Praxis werden keine Rechte und Pflichten begründet oder abgeändert und führt zu keiner Vertragsänderung bzw. Ergänzung.
3. Die Versicherte bestätigt, ausführlich und vollständig über die Inhalte dieses Vertrages aufgeklärt worden zu sein und diese verstanden zu haben. Insbesondere bestehen seitens der Versicherten keine Nachfragen.
4. Die Versicherte erhält sowohl eine Durchschrift dieses Vertrages als auch der notwendigen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Aufklärung im Sinne des § 630e Abs. 2 S. 2 BGB stehen.
(Fassung: 01.11.2025)
Consumers are entitled to a right of withdrawal under the following conditions: A consumer is any natural person who concludes a legal transaction for purposes that cannot be predominantly attributed to either their commercial or independent professional activity. The midwife/midwifery practice points out the following to the participant: You have the right to cancel this contract within 14 days without giving reasons. The cancellation period is 14 days from the day the contract is concluded. In order to exercise your right of withdrawal, you must inform the midwife of your decision to withdraw from this contract by means of a clear statement (e.g. a letter sent by post or by email). In order to meet the cancellation period, it is sufficient that you send the notification of your exercise of the right of cancellation before the cancellation period expires.
Consequences of revocation
The midwife/midwifery practice must repay all payments received from the participant immediately, but at the latest within 14 days from the day on which notification of the revocation was received. If the participant has requested that the service begin during the cancellation period, she must pay the midwifery practice an appropriate amount that corresponds to the proportion of the service used up to that point.