Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine angegebenen Daten für die DSGVO-konforme Verarbeitung zum Zwecke der Erbringung der Hebammen-Dienstleistungen verarbeitet werden dürfen. Sofern noch keine Dienstleistungen erbracht wurden, kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Wenn bereits Dienstleistungen erbracht wurden werden die Daten lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Tätigkeit (z.B.: Dokumentation der Hebammenleistung, Abrechnung der Hebammenleistung) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.
Ihre Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Dokumentation und Abrechnung (30 Jahre bei Hausgeburten, in allen anderen Fällen 10 Jahren) unwiderruflich gelöscht. Ihre Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter - mit Ausnahme gesetzlicher Verpflichtungen wie der Abrechnung.
Ich verarbeite die Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren.
Präambel
Gemäß § 24d S.1 i.V.m. § 24c Nr.1 SGB V hat die Versicherte während der Schwangerschaft, bei und nach Entbindung einen Anspruch auf Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge. Die gegenüber der Versicherten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen erfolgen dem Grunde und dem Umfang nach Maßgabe des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V nebst seinen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung. Innerhalb des tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsrahmens, hat die gesetzliche Krankenversicherung die Leistungen der Hebammen zu vergüten.
Sofern hebammenhilfliche Leistungen außerhalb des jeweils gültigen Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V nebst der befristeten Vereinbarung geleistet werden oder die gesetzliche Krankenversicherung aus Gründen, die die Versicherte zu vertreten hat, keine Vergütungspflicht trifft, hat die Versicherte diese Leistungen privat zu vergüten. Für den ersten Fall wird vor Leistungserbringung eine gesonderte Vereinbarung über private Wahlleistungen zwischen der Hebamme und der Versicherten getroffen. Im zweiten Fall erhält die Versicherte eine Privatrechnung von der Hebamme. Eine Erstattung dieser Vergütung gegenüber der Versicherten durch die gesetzliche Krankenversicherung scheidet für beide Fälle grundsätzlich aus.
Unter den vorangestellten Gesichtspunkten treffen die Hebammen und die Versicherte folgende Vereinbarung:
§1 Leistungserbringung
1. Die Versicherte nimmt die ambulanten Leistungen der Hebammen im Zeitraum der Schwangerschaft sowie des Wochenbetts in Anspruch. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich in Präsenz der Hebammen. Die Leistungen bestimmen sich nach den Anlagen 1.3 in Verbindung mit der Anlage 1.2 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V in der jeweils gültigen Fassung.
Im Rahmen dieser Akutversorgung erbringen die Hebammen grundsätzlich unter Bezugnahme auf die Anlage 1.3 in Verbindung mit der Anlage 1.2 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Versicherte nimmt im Rahmen des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs.1 SGB V in der jeweils gültigen Fassung nachfolgende
Leistungsangebote der jeweiligen betreuenden (oder unter Umständen aus der Hebammenpraxis vertretenden) Hebamme an (s. Vertragsende):
- Beratung in der Schwangerschaft (auch mittels Kommunikationsmedium): 12 Beratungen (auch
z.B. via E-Mail, SMS, telefonisch)
- Individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft (15 Minuten) - Individuelles Vorgespräch (maximal 30 Minuten)
- Schwangerenvorsorge, Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen
- Hilfeleistungen bei Schwangerschaftsbeschwerden und Wehen (Berechnung im 30 Minuten Takt)
- Geburtsvorbereitende Einzelunterweisung (nach ärztlicher Anordnung; bei schwerer Behinderung der Schwangeren, vorzeitigen Wehen, Frühgeburtsbestrebungen, infauste Prognose, zu erwartende Totgeburt, Grunderkrankungen, Bettlägerigkeit, stationärer Aufenthalt)
- Postpartale Überwachung (nach der 3. Lebensstunde des NG)
- Aufsuchende / Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung: In den ersten 10 Tagen können 20 Kontakte mit der Hebamme in Anspruch genommen werden, d. h. maximal 2 pro Tag. Vom 11. Tag bis zur 12. Lebenswoche sind weitere 16 Kontakte möglich, jedoch wird jeweils nur ein Kontakt pro Tag von den Krankenkassen bezahlt. Kontakt entsteht bei einem persönlichen Gespräch, also z. B. per
Kommunikationsmedium, oder Zuhause als Wochenbettbesuch. Ein Wochenbettbesuch dauert üblicherweise 30-40 Minuten einschließlich der Dokumentation. Sind weitere Kontakte nötig, können diese über eine Verordnung vom/von Kinderarzt/-ärztin, Gynäkologen/-in oder Hausarzt/-ärztin erbeten werden. Die entsprechende Vorlage erhalten Sie von Ihrer Hebamme
- Blutentnahme für das Neugeborenenscreening nach ambulanter Geburt: Voraussetzung ist ein Aufklärungsgespräch und eine unterschriebene Beratungsbescheinigung, durchgeführt und ausgestellt vom Kinderarzt bzw. von der Kinderärztin. Die entsprechende Vorlage erhalten Sie von Ihrer Hebamme
- Beratung der Wöchnerin mittels Kommunikationsmedium
- Hilfe und Beratung bei Still- und Ernährungsproblemen des Säuglings: Für die Beratung bei Still- & Ernährungsproblemen des Säuglings sind von der 12. Lebenswoche bis zum 9. Lebensmonat bei Ernährungsproblemen bzw. bis zum Ende der Stillzeit bei Stillproblemen weitere 8 Kontakte abrechenbar. Sind weitere Kontakte notwendig, können diese über eine ärztliche Verordnung vom/von der Kinderarzt/-ärztin, Gynäkologen/-in oder Hausarzt/-ärztin verschrieben werden. Die entsprechende Vorlage erhalten Sie von Ihrer Hebamme.
- Einzelrückbildungsgymnastik (auf ärztliche Anordnung; bei schwerer Behinderung der Frau, nach Totgeburt oder totem Kind, schwer krankes/behindertes Kind, Kind wurde in Pflegschaft oder Adoptionspflegschaft gegeben)
- Rückbildungsgymnastik in der Gruppe (bis Ende 9. Monat nach Geburt)
- K-Taping (Preis je nach Aufwand und Rücksprache)
- Akupunktur (je Sitzung 20€)
3. Weitere hebammenhilflichen Leistungen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V in der jeweils gültigen Fassung werden durch die Versicherte grundsätzlich nicht in Anspruch genommen und sind von diesem Vertrag ausdrücklich nicht umfasst. Hierzu wären jeweils gesonderte Vereinbarungen zwischen Hebammen und Versicherte zu treffen. Entsprechendes gilt für private Wahlleistungsvereinbarungen z. B. im Zusammenhang komplementärmedizinischer Anwendungen.
4. Die Geburtsvorbereitungskurspauschale für die Partner belaufen sich auf 120 € für insgesamt 6 Kurseinheiten. In welcher Höhe die Partnergebühr von der Krankenkasse übernommen wird ist von der jeweiligen Krankenkasse abhängig. Halten Sie diesbezüglich Rücksprache bitte vorab Rücksprache mit der Krankenkasse des Partners. In der Regel erfolgt die Kursleitung durch zwei Hebammen. Jede Hebamme stellt die eigens erbrachten Leistung anteilig in Rechnung.
§2 Mitwirkung Versicherte / Hinweise zur Leistungserbringung
1. Die Versicherte ist verpflichtet, den Erhalt der jeweiligen Leistung nach § 1 Abs. 2 durch ihre Unterschrift auf der durch die Hebammen vorgelegten Versichertenbestätigungen, oder in den
elektronischen Leistungserbringungen, zu quittieren. Nur quittierte Leistungen können von den Hebammen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Kommt die Versicherte ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, stellen die Hebammen die betreffende(n) Leistung(en) der Versicherten nach Maßgabe des Abs. 7 privat in Rechnung.
2. Die Versicherte versichert den Hebammen gegenüber, dass sie bis zum erstmaligen Leistungszeitpunkt keine Leistungen anderer Hebammen in Anspruch genommen hat. Andernfalls sind die Hebammen unaufgefordert vor Leistungserbringung über Art und Umfang der zuvor in Anspruch genommen Leistungen zu informieren. Der Versicherten ist bewusst, dass ein Informationsversäumnis eine private Vergütungspflicht ihrerseits auslöst, sollte die gesetzliche Krankenversicherung entsprechende Vergütungsansprüche der Hebammen wegen mehrfacher Inanspruchnahme von Hebammenleistungen vollständig zurückweisen oder kürzen. Für diesen Fall stellt die Hebamme der Versicherten nach Maßgabe des Abs. 7 eine private Rechnung.
3. Die Versicherte erklärt den Hebammen gegenüber, dass bei Abschluss dieses Vertrages ein gültiges und bei Leistungsbeginn fortbestehendes Versicherungsverhältnis besteht. Hierzu legt die Versicherte den Hebammen bei Vertragsschluss / bei Leistungsbeginn ihre Versichertenkarte vor. Die Hebammen sind berechtigt, sich Lichtbilder von der Versichertenkarte zu fertigen. Macht die Versicherte unwahre Angaben, so dass die gesetzliche Krankenversicherung den Vergütungsanspruch der Hebammen wegen Nichtbestehen der Mitgliedschaft zum Leistungsbeginn begründet zurückweist, hat die Versicherte die ihr gegenüber erbrachten Leistungen nach Maßgabe des Abs. 7 privat zu vergüten.
4. Für aufsuchende Leistungen bei der Versicherten besteht ein korrespondierender Anspruch auf Wegegeld. Soweit Wegegeldansprüche der Hebammen nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung vergütet werden müssen (Überschreitung der Toleranzgrenze von 20 km), wird ausdrücklich eine private Vergütungspflicht der Versicherten vereinbart. Der Differenzanteil an Wegegeld, welcher nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen wird, stellen die Hebammen der Versicherten nach Maßgabe des Abs. 7 privat in Rechnung.
5. Vereinbarte Termine verstehen sich seitens der Hebammen grundsätzlich mit einer Toleranzzeit von +/- 30 Minuten, weil Hebammenhilfe nicht absolut planbar ist und zeitlichen Schwankungen je nach Bedarf unterworfen sein kann. Die Hebammen sind berechtigt, aus berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und / oder zu verlegen. Die betreuende Hebamme wird die Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. In diesem Fall vereinbart die betreuende Hebamme mit der Versicherten einen neuen Termin. In dringenden Fällen wendet sich die Versicherte unverzüglich an eine Kinderärztin / einen Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik, wählt den ärztlichen Notdienst (116 117) oder den Notruf unter 112.
6. Bei den Terminvereinbarungen zwischen den Hebammen und der Versicherten handelt es sich um eine sogenannte Bestellpraxis, in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet werden muss. Das heißt, dass die Hebammen ihre Termine zur konkreten Leistungserbringung langfristig im Voraus plant. Kurzfristig abgesagte Termine können daher in der Regel nicht neu vergeben werden und führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebammen. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Hebammen und die Versicherte folgendes:
Die Hebammen und die Versicherte vereinbaren für den Leistungszeitraum verbindliche Termine. Die Versicherte verpflichtet sich, den jeweils verbindlich vereinbarten Termin einzuhalten. Für den Fall, dass vereinbarte Termine seitens der Versicherten nicht wahrgenommen werden, insbesondere weil diese am vereinbarten Leistungsort nicht anzutreffen war, ist die Versicherte verpflichtet, der betreuenden Hebamme die hierdurch entfallende Vergütung zu ersetzen (§ 615 BGB). Die Kosten werden in diesem Fall nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Nimmt die Versicherte den vereinbarten Termin nicht wahr, ohne spätestens 24 Stunden zuvor abzusagen, so werden ihr die geplanten Leistungen - ggf. nebst Wegegeld - nach Maßgabe des Absatzes 7 in Rechnung gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Versicherte das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Mit nachfolgender Unterschrift erklärt sich die Versicherte mit der Vereinbarung zum Ausfallhonorar ausdrücklich einverstanden. Gleichfalls erklärt sie damit, die Regelungen zum Ausfallhonorar gelesen, verstanden und keine Nachfragen zu haben.
Außerdem verpflichtet sich die Versicherte die betreuende Hebamme zeitnah über die Geburt des Kindes in Kenntnis zu setzen. Zusätzlich erfolgt eine zeitnahe Informationsweitergabe über den vermutlichen Entlassungstag, die nicht erst am Entlassungstag erfolgt. Dies dient der Gewährleistung einer Übernahme der häuslichen Betreuung für den Tag nach der Entlassung. Sollte die betreuende Hebamme erst nach 24 Stunden über die Geburt und/oder über den Entlassungstag informiert werden, behält Sie sich vor die Behandlung abzulehnen bzw. erst im Verzug aufzunehmen.
7. Soweit die Versicherte nach dieser Vereinbarung eine private Vergütungspflicht trifft, werden die Hebammen ihr eine gesonderte Rechnung stellen. Diese Rechnung erfolgt auf Grundlage der Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung für das Bundesland NRW in der jeweils gültigen Fassung. Für die danach in Rechnung gestellten Gebühren, gilt ausdrücklich ein Steigerungsfaktor von 1,8 zwischen den Hebammen und der Versicherten als vereinbart. Als Zahlungsfrist werden 21 Werktage nach Zugang der Rechnung vereinbart. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
8. Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebammen haben keine Kenntnisse über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife. Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen gemäß § 288 BGB, ab der zweiten Mahnung eine Mahngebühr von 3,00€ berechnet. Die Hebammen haben das Recht, fällige Forderungen, die trotz dreimaliger Mahnung nicht beglichen wurden, an ein Inkassobüro oder einen von ihr nach freier Wahl mandatierten Rechtsanwalt abzutreten.
9. Über eine mögliche Überschreitung des Leistungsumfangs nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V hat die Hebamme die Versicherte rechtzeitig darüber aufzuklären. Für eine weitere Inanspruchnahme der Hebammen wäre sodann eine gesonderte Vereinbarung über entsprechende Leistungsinhalte zu treffen.
10. Ändern sich im Laufe der Betreuung das Versicherungsverhältnis oder persönliche Daten (z. B. Telefonnummer, Familienname, Adresse) der Versicherten, so ist dies umgehend mitzuteilen. Außerdem versichert die Versicherte, dass alle Daten und Angaben (inklusive der medizinischen Datenauskunft) wahrheitsgemäßer Natur sind.
§3 Persönliche Leistungserbringung / Leistungsverhinderung
1. Die Hebammen erbringen ihre Leistungen gegenüber der Versicherten persönlich.
2. Den Hebammen ist es erlaubt, sich für den Fall der Verhinderung durch eine andere Hebamme vertreten zu lassen. In diesem Fall erklärt die Versicherte eine Entbindung der Schweigepflicht gegenüber der vertretenden Kollegin in schriftlicher Form (die Vorlage erhält die Versicherte von den Hebammen). Eine Vertretung wird von der Hebamme nicht garantiert.
Die Hebammen der Praxisgemeinschaft bemühen sich stets eine praxisinterne Vertretung zu ermöglichen. Hierbei entfällt die Notwendigkeit von Schweigepflichtsentbindungen gegenüber den vertretenden Hebammen für die zu vertretende Hebamme (siehe auch § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3).
3. Die Hebammen gewährleistet während der Vertragslaufzeit keine 24-Stunden-Erreichbarkeit. Nachfolgend kann die Versicherte die der betreuenden Hebamme (oder der vertretenden Hebamme) während der Vertragslaufzeit entnehmen, sowie die Rufnummer unter der die jeweilige Hebamme eine Erreichbarkeit ermöglicht:
- Anke Winter-Nunnenkamp: Montag, Dienstag und Donnerstag 13 - 18 Uhr & Mittwoch + Freitag 8 - 12 Uhr & am Wochenende nach Absprache, unter der 0172 7038555
- Ilka Möller: Montag bis Freitag 8:30 - 13:30 Uhr & nach Absprache, unter der 0171 8700227
- Doris Meinecke: zu erreichen unter der 0175 2090245 (Tel/ SMS/ Signal/WA) von 8 - 20 Uhr
- Martina Knigge: nach Absprache & Dringlichkeit (Tel/ SMS/ WA), unter der 0179 3604991
- Carolina Schirrmacher: Montag bis Freitag 9 - 17 Uhr & am Wochenende nach Absprache, unter der 0176 24103428
- Tatjana Schwarz: Montag bis Freitag 8:30 - 18:30 Uhr & am Wochenende nach Absprache, unter der 01514 4950874
Hinterlassene Nachrichten auf dem Anrufbeantworter/ der Mailbox werden in zumutbaren Zeitabständen von der betreuenden Hebamme abgehört, verbunden mit einer Rückmeldung.
In dringenden Fällen wartet die Versicherte den Rückruf der betreuenden Hebamme nicht ab, sondern wendet sich unverzüglich an eine Kinderärztin / einen Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik, den ärztlichen Notdienst (116 117) oder wählt unverzüglich den Notruf unter 112.
Kreißsaal Bad Oeynhausen: 05731/77-11 67 Kreißsaal JWK Minden: 0571/790-13 10 Kinderklinik ELKI Minden: 0571/790-5 10 80 Kreißsaal Mathilden Hospital Hf.: 05221/59-3 1530 Kreißsaal Klinikum Herford: 05221/94-27 12 Kinderklinik Herford: 05221/94-25 44 Kreißsaal Lübbecke: 05741/35-22 20
§4 Haftung
1. Die Hebammen haftet für die Leistungserbringung gegenüber der Versicherten nach den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb des vereinbarten Leistungsrahmens.
2. Für die Tätigkeit der Hebammen im Rahmen dieses Vertrages besteht eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.
3. Sofern eine Ärztin / ein Arzt hinzugezogen wird, begründet die Versicherte zu dieser/ diesem ein selbständiges Behandlungsverhältnis. Gleiches gilt für die Verlegung in eine Klinik. Ärztliche bzw. klinische Leistungen sind ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Die Ärztin/ der Arzt und / oder die Klinik haften innerhalb des jeweils eigenständigen Behandlungsverhältnis selbst. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme eines Krankentransports. Im Vertretungsfall durch eine Hebammenkollegin wird für diese keine Haftung übernommen.
4. Im Falle einer Hinzuziehung von helfenden Organisationen, offiziellen Hilfestellen oder Ähnlichem (z. B. die „Frühen Hilfen“) besteht keinerlei Haftung für die hinzugezogenen Hilfeleistung. Ebenso besteht keine Haftung, wenn von den Hebammen empfohlenen Hinzuziehungen nicht nachgegangen wird. Hier wird an die Eigenverantwortung der Versicherten plädiert. Hierzu gehört auch die Empfehlung entsprechender medizinischen Betreuungen, wie vom/von der Kinderarzt/-ärztin, Gynäkologen/-in oder Hausarzt/-ärztin, zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren, aus der Sicht der betreuenden Hebammen. Wird der Anweisung bzw. einer Empfehlung nicht Folge geleistet, so haften die Hebammen für entstehenden Schaden und gesundheitlichen Folgen nicht. Empfehlungen und Anweisungen werden unmissverständlich von den Hebammen an die Versicherten mitgeteilt und entsprechend dokumentiert.
5. Für Geld, (Wert-) Sachen und sonstige Gegenstände der Versicherten bei Leistungserbringung in den Praxisräumlichkeiten der Hebammen, haften die Hebammen bei Beschädigung oder Untergang nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Durch die Versicherte zurückgelassene Gegenstände gehen in das Eigentum der Hebammen über, wenn die Versicherte nicht binnen drei Monate nach schriftlicher Aufforderung zur Abholung diese vornimmt.
§5 Behandlungsunterlagen
1. Im Rahmen dieses Vertrages werden Daten über die Versicherte, ihren sozialen Status sowie für die Betreuung notwendigen medizinischen Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht und im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z.B. Abrechnungsdienstleister) übermittelt. Die Versicherte erklärt dazu ihr Einverständnis.
2. Weitere Daten werden zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet, mit der Einschränkung, dass die Privatsphäre der Versicherten vor der Öffentlichkeit geschützt wird. Die Hebammen unterliegen dabei der Schweigepflicht und beachtet insbesondere die Bestimmungen des Datenschutzes.
3. Im Falle der Hinzuziehung des ärztlichen Dienstes / einer Klinikeinweisung stellen die Hebammen der weiterbetreuenden Stelle Befunde und Daten erlaubterweise zu Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und / oder Neugeborenen erforderlich sind. Mit dem Abschluss dieses Vertrages erklärt sich die Versicherte mit der Erhebung, Speicherung und Verwendung
ihrer Daten zu diesen Zwecken ausdrücklich einverstanden und entbindet die Hebammen diesbezüglich von ihrer Schweigepflicht. Ihr ist bekannt, dass sie diese Zustimmung jederzeit widerrufen kann.
4. Innerhalb der Hebammenpraxis Bad Oeynhausen-Löhne sind aufgrund digitaler Zusammenarbeit die Behandlungsdaten für jede Hebamme einzusehen (siehe § 6 Abs. 3).
5. Die Behandlungsunterlagen müssen im Rahmen der für die Hebammen geltenden berufsrechtlichen jeweilige Berufsordnung einsetzen sowie behandlungsvertraglichen Bestimmungen (vgl. § 630f Abs. 3 BGB) mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Betreuung aufbewahrt werden. Die Hebammen und die Versicherte vereinbaren deshalb ausdrücklich eine Aufbewahrungsdauer von 10 Jahren nach Abschluss der Betreuung. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die vollständigen Behandlungsunterlagen ordnungsgemäß vernichtet und können nicht mehr zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.
§6 Datenschutzerklärung und Schweigepflichtsentbindung
1. Die Versicherte erklärt sich damit einverstanden, dass Ihre angegebenen Daten für die DSGVO- konforme Verarbeitung zum Zwecke der Erbringung der Hebammen-Dienstleistungen verarbeitet werden dürfen. Sofern noch keine Dienstleistungen erbracht wurden, kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Wenn bereits Dienstleistungen erbracht wurden, werden die Daten lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Tätigkeit (z. B.: Dokumentation der Hebammenleistung, Abrechnung der Hebammenleistung) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.
2. Der Versicherten steht grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glaubt, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, kann Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren.
3. Die Hebammenpraxis Bad Oeynhausen - Löhne nutzt als digitales Abrechnungs-, Dokumentations- und Verwaltungsprogramm „hebamio“. Dies bedeutet, dass alle Hebammen der Hebammenpraxis Zugriff auf alle in dem Programm hinterlegten und dokumentierten Daten haben. Die Versicherte erklärt sich damit einverstanden, dass innerhalb der Praxisgemeinschaft Schweigepflichtsentbindungen gegenüber Hebammenkolleginnen nicht erforderlich sind.
§7 Salvatorische Klausel / Schlussregelungen
1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollten sich in diesem Vertrag Regelungslücken herausstellen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. zur Ausfüllung der Vertragslücken eine Regelung zu treffen, die in rechtlich zulässiger Weise dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn dieses Vertrages gewollt haben oder gewollt hätten. Die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen hat die Nichtigkeit des gesamten Vertrages nur dann zur Folge, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen Vertragspartner unzumutbar wird.
2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarung außer Kraft gesetzt werden. Durch eine vom Vertragstext abweichende Praxis werden keine Rechte und Pflichten begründet oder abgeändert und führt zu keiner Vertragsänderung bzw. Ergänzung.
3. Die Versicherte bestätigt, ausführlich und vollständig über die Inhalte dieses Vertrages aufgeklärt worden zu sein und diese verstanden zu haben. Insbesondere bestehen seitens der Versicherten keine Nachfragen.
4. Die Versicherte erhält sowohl eine Durchschrift des Behandlungsvertrages als auch der notwendigen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Aufklärung im Sinne des § 630e Abs. 2 S. 2 BGB stehen.
Fassung: Stand 1.5.2024
Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu:
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die Hebamme/Hebammenpraxis weist die Teilnehmerin auf folgendes hin: Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie der Hebamme mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder per E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Die Hebamme/Hebammenpraxis hat alle Zahlungen, die sie von der Teilnehmerin erhalten hat, unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf eingegangen ist. Hat die Teilnehmerin verlangt, dass die Dienstleistung bereits während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat diese an die Hebammenpraxis einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommenen Dienstleistung entspricht.